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Gesetz-Einfuehrung.md

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Stand: 13.01.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes

A. Problem und Ziel Daten, die elektronisch verarbeitet werden können, sind eine wertvolle Ressource, wenn sie transparent gemacht werden. Diese sogenannten offenen Daten eröffnen die Chance auf mehr Teilhabe interessierter Bürgerinnen und Bürger und eine intensivere Zusammenarbeit der Behörden mit diesen. Zudem können sie Impulse für neue Geschäftsmodelle und Innovationen bedeuten. Daten in digitaler Form werden daher immer wieder als der „Treibstoff der Zukunft“ oder als „das neue Öl“ bezeichnet.

Gegenwärtig besteht die Gefahr, dass Deutschland aus den Chancen, die die Bereitstellung von elektronischen Daten der Behörden als offene Daten bietet, keinen Nutzen zieht. Zwar hat die Bundesregierung im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der Open-Data-Charta der G8 eine Initiative gestartet, um dem Prinzip der offenen Daten zum Durchbruch zu verhelfen, doch sollte der gewünschte Kulturwandel in der Verwaltung durch eine gesetzliche Regelung begleitet werden. Will Deutschland die Vorteile offener Daten in vollem Umfang nutzen können, muss dieser Prozess durch gesetzliche Regelungen vorangetrieben werden.

Die Studie „Open Data. The Benefits – Das volkswirtschaftliche Potential für Deutschland“ (April 2016) der Konrad-Adenauer-Stiftung beziffert den volkswirtschaftlichen Effekt der wirtschaftlichen Nutzung offener Daten auf mindestens 12,1 Milliarden Euro in den kommenden 10 Jahren. Die Europäische Kommission sieht in der EU ein Potenzial von 140 Milliarden Euro jährlich. Mag der geschätzte wirtschaftliche Nutzen der Datenverarbeitung in verschiedenen Studien auch unterschiedlich hoch ausfallen und auch von der kontinuierlichen, möglichst flächendeckenden Zulieferung von Daten abhängig sein, sehen doch alle Untersuchungen ein signifikantes Potenzial. Staaten können eine ökonomisch wertvolle Grundlage für Innovationen und neue Geschäftsmodelle schaffen, indem sie die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erhobenen Daten maschinenlesbar und entgeltfrei zur Verfügung stellen. Mit diesem Gesetz sollen elektronisch gespeicherte unbearbeitete Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung transparent und öffentlich zugänglich gemacht werden, um die wirtschaftlichen Potentiale zu heben.

Neben den genannten Potenzialen für Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, die Wissenschaft, die Politik und die Verwaltung kommt als weiterer Effekt ein Image- und Akzeptanzgewinn für die Verwaltung durch die verbesserte Nachvollziehbarkeit ihres Handelns hinzu.

B. Lösung CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten“ der 18. Wahlperiode beschlossen, dass die Bundesverwaltung auf der Basis eines Gesetzes Vorreiter für die Bereitstellung offener Daten in einheitlichen maschinenlesbaren Formaten und unter freien Lizenzbedingungen sein muss. Open Data ist bereits Bestandteil des Regierungsprogramms „Digitale Verwaltung 2020“, in dessen Rahmen der erste Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der Open-Data-Charta der G8-Staaten erstellt wurde. Dieser enthält bereits die Aussage, dass eine gesetzliche Open-Data-Regelung angestrebt wird, die die Veröffentlichung von Daten der unmittelbaren Bundesverwaltung zum Grundsatz erklärt.

Mit diesem Gesetz wird die Grundlage für die aktive Bereitstellung von Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung geschaffen. Um dem Anspruch auf eine Vorreiterrolle Deutschlands gerecht zu werden, orientiert sich die Regelung an international anerkannten Open-Data-Prinzipien, wie sie beispielsweise in der Internationalen Open-Data-Charta (IODC) oder in der Open-Data-Charta der G8-Staaten beschrieben werden.

C. Alternativen Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dieses Gesetz hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Durch die Bereitstellung von Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung werden Nutzungsmöglichkeiten geschaffen, die in gegenwärtig nicht näher bezifferbarem Umfang Auswirkungen auf das Steueraufkommen des Bundes und der Länder haben können.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Insgesamt fällt nach bisheriger Abschätzung durch das vorliegende Gesetz für die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 787.000 Euro an. Der einmalige Erfüllungsaufwand umfasst einen Zeit- und Kostenaufwand in Höhe von rund 16,7 Millionen Euro. Alle damit im Zusammenhang stehenden Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln, Verpflichtungsermächtigungen sowie Planstellen und Stellen sollen vollständig und dauerhaft in den jeweiligen Einzelplänen gegenfinanziert werden. Für Länder und Kommunen entsteht keinerlei Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten Insgesamt dürften positive volkswirtschaftliche Effekte zu erwarten sein. Eine Quantifizierung der Potenziale für Deutschland ist allerdings nicht mit ausreichender Sicherheit möglich.