- Informationsgewinnung
- Rohentwurf / 1. Entwurf
- Verhandlungen ("Ping-Pong-Spiel")
- Vertrag
- Subjektive Rahmenbedingungen
- Eigene Ziele d. h. warum will Mandant den Vertrag abschließen?
- Ziele des Gegners d. h. sind Vertragsparteien eher konfrontativ, weil ohnehin nachverhandelt wird.
- Objektive / tatsächliche Rahmenbedingen
- Was ist technisch möglich?
- Was ist wirtschaftlich möglich?
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- z. B. Einzel-Vertrag vs. Vertrag für viele Geschäfte (AGB-Recht)
- Basis für Verträge sind Standardvorlagen / Vertragsmuster / Formularmuster → z. B. Käufer-freundlicher Vertrag / Verkäufer-freundlicher Vertrag. Keine Verträge aus Internet verwenden!
- Man spielt dann durch:
- Hypothetische Rechtsanwendung: z. B. Corona-Klausel
- Beachtung von Gestaltungskriterien
- Bewältigung von Zielkonflikt z. B. Mandant will kurzen, übersichtlichen Vertrag, aber alles geregelt haben. D. h. man muss zwischen Ausführlichkeit und Kompaktheit abwägen.
- Rohentwurf geht dann an den Mandanten und ggf. dann an Vertragspartner.
- Sicherer Weg: Anwalt ist verpflichtet "sichersten Weg" aufzuzeigen. Das heißt aber nicht, dass Mandant den auch wählen muss.
- Konflikt-Vermeidung (eher präventiv durch klare Lösungen): Sind Parteien einig, bräuchten Sie Vertrag nicht. Vertrag wird immer dann rausgeholt, wenn es zu Uneinigkeit kommt. Man will deshalb Streitigkeiten frühzeitig vermeiden.
- Sanktionen: Sanktionsmechanismus, wenn ein Vertragspartner Verpflichtungen nicht mehr erfüllt.
- Konfliktlösungsverfahren (eher, wenn es eigentlich schon zu spät ist): z. B. Mediationsverfahren etc.
- Bewältigung von Unsicherheit: Regelungen, wie im Fall von Unsicherheit weiter vorzugehen ist.
- Ausgangsentwurf
- Erster Änderungsentwurf z. B. gegnerischer Anwalt streicht was raus / neue Anforderungen der Banken
- Zweiter Änderungsentwurf
- Dritter Änderungsentwurf
- Fertiger Vertrag
- Rubrum (~kurze Zusammenfassung der Inhalte)
- Titel ist eigentlich beliebig z. B. Spielregeln für den Kauf wäre ok.
- Beachte: Nur die Bezeichnung "Dienstvertrag" macht noch lange nicht einen Vertag zu einem Dienstvertrag. Analog bei "Arbeitsvertrag".
- z. B. Anschrift Ernestus GmbH inkl. Anschrift (→ Vertragsparteien müssen eindeutig bezeichnet werden → Oftmals in der Praxis schwierig weil z. B. Ernestus GmbH & Co. KG etc. → Wie finanzstark ist z. B. Tochterunternehmen?)
- Präambel / Vorbemerkung
- Man erhält als Externer die Motivation, was Parteien motiviert hat den Vertrag abzuschließen.
- Z. B. Vertrag zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung
- Beantwortet die Frage, warum es diesen Vertrag überhaupt gibt.
- Begriffsdefinition / Vertragsgegenstand z. B. Grundstück, das Vertragsbestandteil sein soll
- Rangfolge von Regelungen
- Gesetz vs. Vertrag
- Vertragstext vs. Anlagen vs. Pläne
- Leistungen und Gegenleistungen (Essentialia Negoti)
- Ohne das hat man keinen Vertrag
- Was ist wann wo zu erfüllen? D. h. was schuldet Verkäufer, was schuldet Anlagenbauer?
- Inhalt und Umfang der Leistung (ggf. Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung)
- Leistungszeit → Bis wann ist Leistung zu erbringen
- Leistungsort → Wo ist Leistung zu erbringen?
- Inhalt und Umfang der Leistung (ggf. Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung)
- Sicherung der Erfüllung
- Gewährleistung
- Sicherheiten (insb. Bürgschaften)
- Haftung
- Vertretungsmacht / Zugangsvereinbarungen
- Kann Kündigungsschreiben per E-Mail erfolgen o. Ä.
- Beginn, Ende und ggf. Verlängerung der Verträge z. B. Gewerbemietvertrag 25 Jahre oder automatische Verlängerung, wenn keine Kündigung stattfindet
- Wirksamkeitsvoraussetzungen (insb. Bedingungen) z. B. Vermietung auf Reißbrett → Wirksamkeitsvoraussetzungen zur Vermeidung von Unmöglichkeit / Schadensersatz, wenn Baugenehmigung erteilt wird → Dieser Vertrag wird erst wirksam, wenn Baugenehmigung erteilt.
- Lösungsmöglichkeiten vom Vertrag (Kündigung + Rücktritt) z. B. Wenn Baugenehmigung nicht erteilt ist, existieren sogenannte Long-Stop-Dates, dann kann rückgetreten werden.
- Abwicklung und nachvertragliche Pflichten
- Herausgabepflichten z. B. vom Arbeitgeber erhaltene Unterlagen
- Nachvertragliche Wettbewerbsverbote z. B. Verbot Firma zu eröffnen bei Verlassen der Firma.
- Allgemeine Bestimmungen
- Anwendbares Recht
- Beispiel: Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts
- Man kann Recht frei wählen (Art. 3. Abs. 1 Rom I), außer bei innerstaatlichem Sachverhalt z. B. zwischen zwei Karlsruher Unternehmen geht es nicht schweizer Recht zu vereinbaren → Rechtsmissbrauch.
- Staatliche Gerichte vs. Schiedsgerichtbarkeit
- Im unternehmerischen Rechtsverkehr hat man die Möglichkeit zu sagen, dass man Streitigkeiten nicht von einem staatlichen Gericht, sondern einem Schiedsgericht löst.
- Schiedsgerichte sind nicht öffentlich; man kann Verfahren beeinflussen; Nicht-Zulassungsbeschwerde → Keine Berufung → Schnelleres Verfahren
- Gerichtsstand
- Typischerweise am Sitz des Verkäufers
- Kommt aus §§ 38, 40 ZPO. (nicht in Gesetzessammlung enthalten)
- Schriftformklausel
- Einfache: Jegliche Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
- Doppelte: Jegliche Änderungen sind nur wirksam, wenn schriftlich vereinbart. Inkl. Änderung der Schriftformklausel.
- AGB-Rechtlich problematisch → § 309 Nr. 13 BGB → Verbraucher kann auch in Textform ändern.
- Gesetzlich wurde doppelte Schriftform-Klausel gekippt
- Anwendbares Recht
- Salvatorische Klausel
- Klausel ist rechtlich problematisch.
- AGB-rechtlich problematisch, weil Verstoß gegen § 306 BGB.