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Selbsttestfragen

Patentrecht

  • Welche Kriterien müssen für die Patentierbarkeit einer Erfindung gelten?
    • Siehe § 1 PatG ff.
  • Welche Eigenschaften charakterisieren den Fachmann?
    • Kann ein Team umfassen,
    • Ist fähig Routineaufgaben auszuführen,
    • Verbessert ständig Produkte oder entwickelt sie weiter.
  • Welche Schutzmöglichkeiten besteht für Software?
    • Patentschutz
    • Urheberschutz
    • Für Artefakte ggf. Designschutz nicht aber für das Computerprogramm selbst (§ 1 DesignR)
  • Wie erfolgt die Zuerkennung eines Anmeldedatums?
    • Tag, an dem die Unterlagen mit Name des Anmelders, Antrag auf Erteilung eines Patents (und ggf. Beschreibung, soweit als Beschreibung anzusehen) beim Patentamt oder dem Patentinformationszentrum eingehen.
    • Fehlen Zeichnungen, dann ist Anmeldetag der Tag, an dem die Zeichnungen vollständig vorliegen.
    • Fehlt die Beschreibung ist Anmeldetag der Tag, an dem die Beschreibung vorliegt. (§ 35 PatG)
  • Wo kann eine Patentanmeldung eingereicht werden?
    • Elektronisch
    • Per Post
    • Per Fax
    • Bei dem Patentinformationszentrum
  • Welche Erfordernisse an Anmeldetag bestehen?
    • Es muss gem. § 35 (2) PatG i. V. m. § 34 vorliegen:
      • die Identität des Anmelders
      • Antrag
      • Beschreibung der Erfindung
      • Spracherfordernisse (PatG)
      • Figuren (ggf.)
  • Was ist Stand der Technik am Anmeldetag?
    • Im Patentrecht gilt absoluter Neuheitsbegriff.
    • Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 PatG)
    • Berücksichtigt alles, was bis einschließlich zum Vortag des Anmeldetags öffentlich wurden.
  • Kann eine europäische Patentanmeldung in einem laufenden Prüfungsverfahren geändert werden? Was gilt für eine deutsche?
    • Für deutsche Patentanmeldung sieht der § 38 PatG vor, dass Änderungen zulässig sind, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern und nach Eingang des Prüfungsantrags nur, soweit die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten etc. erfolgt.
  • Welche Vorteile bietet das PCT-Verfahren?
    • Die PCT Anmeldung dient als Vorlage für die Patentanmeldung der Mitgliedsstaaten.
    • Ist kostengünstiger und zeitsparend.
  • Wie läuft ein Einspruchsverfahren ab?
    • Jedermann kann innerhalb von 9 Monaten Einspruch einlegen.
    • Geregelt ist in der Einspruch in § 59 PatG und es muss einer der Widerrufsgründe nach § 21 PatG z. B. weil nicht durch Fachmann ausführbar vorliegen.
    • Ist 9 Monatsfrist bereits abgelaufen, so kann nach § 81 Abs. 2 PatG eine Nichtigkeitsklage eingereicht werden.
  • Welche Gerichte sind für Patentstreitigkeiten in Deutschland zuständig? Wie sieht ein Klageverfahren aus?
    • Landgerichte: Verletzungsverfahren
    • Bundespatentgericht: Nichtigkeitsklage (hier.)
  • Wie kann ein Patent vernichtet werden?
    • Ist das Patent nicht so deutlich offenbart, dass es ein Fachmann ausführen kann, wird es widerrufen bzw. vernichtet. Dies gilt etwa dann, wenn die Beschreibung unvollständig ist, um Fabrikgeheimnisse zu verschweigen. (siehe hier.)
  • Erklären Sie den unterschiedlichen Schutzumfang bei Verfahrens- und Erzeugnispatenten.
    • Verfahrenspatent → darf nicht angewendet werden / Erzeugnispatent → in Verkehr gebracht wird → besessen wird (gewerblicher Besitz) privater Gebrauch ok.
    • Beispiel: Kaffeemaschine mit deutschem Patent wird aus Italien eingeführt für privaten Gebrauch in der heimischen Küche. Verwendung in Kiosk ist verboten.
    • Erzeugnispatente sind einfacher durchzusetzen.
  • Was unterscheidet Software- von Softwareerfindungen?
    • Software als solches ist nicht patentierbar. Eine Patentierung ist dann möglich, falls das Computerprogramm ein technisches Problem löst.
  • Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass man Patentanwalt werden kann?
    • 8 Monate Amtsjahr
    • technisch-naturwissenschaftliches Studium
    • 26 Monate Arbeit in einer Kanzlei
    • (abgespecktes) Rechtsstudium an der Fernuni Hagen

Designrecht

  • Was umfasst eine Formalprüfung nach § 16 DesignG?
    • Prüfung, ob:
      • Anmeldegebühren bezahlt
      • Voraussetzungen für Zuerkennung des Anmeldetags (z. B. Vollständigkeit der Anmeldung) gegeben
      • Anmeldung sonstigen Anmelderfordernissen entspricht.
      • Design darf nicht gegen gute Sitten und öffentliche Ordnung verstoßen und nicht missbräuchlich staatliche Hoheitszeichen verwenden. (siehe detailliert hier.)
      • Keine Prüfung auf Neuheit und Eigenart! (siehe hier.)
  • Was ist die Wirkung eines Nichtigkeitsverfahrens? Wann wird es angestrengt?
    • Es erfolgt nur eine Formalprüfung bei Designanmeldung. Stellt sich später heraus, dass dem Design Neuheit oder Eigenart fehlt, kann man ein Dritter einen Nichtigkeitsantrag stellen.
    • Man unterscheidet Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit (betrifft absolute Schutzhindernisse z. B. fehlenden Neuheit, kann von jedem gestellt werden) und Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit (betrifft relative Schutzhindernisse z. B. ältere Rechte; Kann nur von Inhaber älterer Rechte gestellt werden)

Markenrecht

  • Was sind geschäftliche Bezeichnungen?
    • Dient zur Unterscheidung von einem Geschäft oder Unternehmen. Inhaber wird nicht zwingend kenntlich gemacht.
    • z. B. Möbel Höffner
  • Was unterscheidet eine Löschung von einer Teillöschung / Zurückweisung bei Widerspruch nach § 42 MarkenG.
    • Bei einer Teillöschung wird die Marken nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht, sofern der Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vorliegt.
    • Geregelt in § 51 Abs. 5. MarkenG.
  • Was muss für die Anmeldung vorliegen?

Gebrauchsmusterrecht

  • Erklären Sie die Neuheitsschonfrist.
    • Möglichkeit noch einen Gegenstand zum Gebrauchsmuster anzumelden, obwohl bereits seit max. 6 Monaten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
    • Geregelt in § 3 Gebrauchsmustergesetz.
    • Die Bekanntheit muss beim Gebrauchsmuster durch den Anmelder oder seinem Rechtsvorgänger resultieren.

Urheberrecht

  • Was ist dem Urheberrecht zugänglich?
    • Es muss sich um ein Werk z. B. Sprachwerk handeln. Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§2 UrhG)
    • Werke charakterisieren sich dadurch, dass sie:
      • Geistiger Gehalt: Eine Gefühlswelt beim Betrachter auslösen.
      • Wahrnehmbare Formgebung: Es handelt sich nicht nur um eine bloße Idee
      • Persönliches Schaffen: D. h. durch Menschen geschaffen
      • eigene, persönliche Prägung. Weißt also Originalität und Individualität auf.

Allgemein

  • Was ist die Laufdauer der einzelnen Schutzrechte?
    • Designrecht: 25 Jahre
    • Markenrecht: 10 Jahre (beliebig oft verlängerbar)
    • Gebrauchsmuster: 10 Jahre
    • Patent: 20 Jahre
  • Welche Schutzvoraussetzungen müssen für die einzelnen Schutzrechte geben sein?
    • Siehe Anki.
  • Wie wird eine Patentmeldung geprüft? Was wird bei einer Markenanmeldung geprüft? Was beim Gebrauchsmuster? Was beim Design? Was muss die Anmeldung jeweils umfassen?
    • Marke:
      • Prüfung auf Formalerfordernisse nach § 32 MarkenG.
      • Anmeldung muss umfassen:
      • einen Antrag auf Eintragung
      • Identität des Anmelders
      • Darstellung der Marke, die nicht absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG verletzt:
        1. Freihaltebedürfnis
        2. Unterscheidungskraft
        3. beschreibende Funktion
        4. Bösgläubigkeit
      • Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen für die beantragt wird.
      • Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die vollständige Anmeldung (gem. § 32 Abs. 2) bei dem DPMA oder Patentinformationszentrum eingereicht hat.
    • Patent:
      • Geprüft wird auf §§ 1-5 (z. B. Neuheit, erfinderische Tätigkeit) und und §§ 34, 37 und 38 (z. B. Benennung des Erfinders). (Siehe § 45 PatG)
      • Anmeldung muss umfassen:
      • Name des Anmelders
      • Antrag auf Erteilung des Patents
      • ein oder mehrere Patentansprüche (nicht bereits am Anmeldetag erforderlich)
      • eine Beschreibung der Erfindung
      • Zeichnungen
      • Anmeldetag ist der Tag an dem Name des Anmelders, Antrag auf Erteilung des Patents und ggf. Beschreibung vorliegt
    • Gebrauchsmuster
      • Eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. (§ 8 (1) Satz 2 GebrMG)
      • Es wird die Vollständigkeit der Anmeldung nach § 4, 4a und 4b gem. § 8 geprüft.
      • Anmeldung muss umfassen:
      • den Namen des Anmelders
      • Antrag auf Eintragung eines Gebrauchtmusters
      • ein oder mehrere Schutzansprüche
      • eine Beschreibung des Gegenstands des Gebrauchsmusters
      • die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche beziehen
    • Design
      • Reine Formalprüfung nach § 16 DesignG
      • Prüfung auf Eintragungshindernisse gem. § 1 Nr. 1 (z. B. Formgebung) und § 3 Nr. 3 / Nr. 4 DesignG (verstößt nicht gegen öffentliche Ordnung, kein Staatswappen)
      • Anmeldetag ist der Tag, an dem die Anmeldeunterlagen beim Patent- und Markenamt oder dem Patentinformationszentrum eingegangen sind. (§ 13 DesignG)
      • Die Anmeldung muss enthalten:
      • einen Antrag auf Eintragung
      • Angaben, um die Identität des Anmelders festzustellen
      • eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs (typischerweise Bild mit neutralem Hintergrund ohne Beiwerk)